§1 - Allgemeines
Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften oder AGB des Käufers – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Ihre Geschäfts- und Einkaufsbedingungen oder änderungen der nachfolgenden Bedingungen, sowie Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich für den betreffenden Vertragsschluß schriftlich bestätigen. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§2 - Preise
Die Preise gelten ab Werk, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei einem Auftragswert in einer Lieferung über € 1.600,00 zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgt die Lieferung frachtfrei.
§3 - Lieferzeit
a) Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen, Teillieferungen sind zulässig. Wird von uns ein fester Liefertermin schriftlich bestätigt, so ist uns bei dessen Nichteinhaltung eine angemessene Nachfrist zu gewähren, nach deren fruchtlosem Ablauf der Käufer zurücktreten kann. b) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Lieferverzögerungen bei unseren Lieferanten sowie Zahlungsrückstände des Käufers berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung bzw. Zahlungsrückstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns selbst oder unseren Zulieferanten liegen. c) Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder wegen Nichterfüllung oder nach einem Rücktritt durch uns oder den Käufer sind ausgeschlossen, sofern dem Verwender nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§4 - Verpackung
Die Verpackung der intrasan®-Montageteile erfolgt nach unserem Ermessen, Verpackungskosten für geringere Mengen als geschlossene Ladungen gehen zu Lasten des Käufers.
§5 - Versand und Gefahrenübergang
a) Mit der übergabe an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, in jedem Fall jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. b) Die Wahl des Transportweges oder Transportmittels erfolgt nach unserem billigen Ermessen und ohne Gewähr für die billigste und schnellste Verfrachtung. c) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
§6Eigentumsvorbehalt
a) Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. b) Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck verwerten. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. c) Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne daß unser Eigentum hierdurch untergeht. Die be- und verarbeitende Ware dient unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Verarbeitet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen fremden Waren, so entsteht uns an der neuen Sache Miteigentum zu, im Verhältnis des Wertes aller verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. d) Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus dieser Veräußerung an uns ab, gleichviel, ob die Ware unverarbeitet oder verarbeitet, zusammen mit anderen Leistungen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmen veräußert. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, verarbeitet oder unverarbeitet, zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Ansprüche an uns in voller Höhe des Wertes unserer mitverarbeiteten oder mitverkauften Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Lieferung zum Weiterverkauf. e) Befindet sich der Käufer in Verzug oder verstößt er gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen, so sind wir jederzeit berechtigt, 1. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware widerrufen (vgl. Abs. b); 2. die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und 3. die Drittschuldner von der Abtretung (vgl. Abs. d) zu unterrichten. f) Auf unser Verlangen erteilt uns der Käufer zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte und händigt uns die Unterlagen aus.
§7 - Maße, Gewichte, Stückzahlen, Norme
a) Maße, Gewichte und Güten unterliegen den handelsüblichen Abweichungen bzw. den Normtoleranzen. b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Stückzahlen maßgebend. Stückzahlenreklamationen sind unverzüglich nach Eingang, spätestens aber innerhalb 8 Tagen schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen.
§8 - Mängelrügen, Transportschäden, Gewährleistung, Haftung
a) Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erklären. b) Mängel, die auch nach sorgfältiger innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werken konnten, werden nur berücksichtigt, wenn spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware die Mängelrüge beim Verwender eingeht. c) Uns ist die Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzuhalten. Sollte das aus Zeitgründen oder der gleichen nicht möglich sein, so hat der Käufer den Schaden fotografisch festzuhalten und sich dies durch den bauleitenden Architekten bestätigen zu lassen. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des Gewährleistungsanspruchs an den bemängelten Stück nichts geändert werden. Beanstandete Stücke sind auf Verlangen sofort an uns kostenfrei zurückzusenden. d) Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung. Reparaturen und/oder Ausbesserungen ohne unserem schriftlichen Einverständnis vergüten wir nicht. Sollte von uns Material zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt werden, heißt dies nicht, daß der „Mangel“ auf uns zurückzuführen ist. Auch hier ist eine Kostenübernahmeerklärung erforderlich. Bei Sondergrößen und Sonderkonstruktionen sowie lackierten Teilen ist diese Ware sofort bei übernahme auf dessen gewünschte Funktionstüchtigkeit und/oder Beschädigung hin zu überprüfen. REVI-Türen nach RAL9010 sind grundsätzlich nur grundiert. Endlackierungen sind möglich, bedürfen aber einer schriftlichen Abmachung mit bestätigtem Refax. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn sie wurden von uns grob Fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Soweit gesetzlich zulässig ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften. e) Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten ab Gefahrenübergang (vgl. Abs. 5 a). f) Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüche berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. g) Bei Lieferungen frei Bahnstation bzw. frei Verwendungsstelle sind alle eintreffenden Sendungen auf einwandfreien Zustand der Verpackungseinheiten zu prüfen. Beschädigte Verpackungen, die Mängelrügen nach sich ziehen, müssen post- bzw. bahmamtlich oder vom Frachtführer bestätigt worden sein.
§9 - Montage
Die Montage unserer intrasan®-Montageteile erfolgt – auch bei Beachtung unserer Montageanweisungen oder sonstiger Vorschriften von uns – durch den Käufer auf seine eigene Verantwortung. Eine irgendwie geartete Haftung für Beschaffenheit oder Eigenschaften der montierten intrasan®-Montageteile übernehmen wir nicht, es sei denn, eine Beschaffenheit oder Eigenschaft wurde in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert.
§10 - Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage netto. Bei überschreitung des Zahlungsziels ist 1% Zins pro angefangenen Monat ab Rechnungsdatum fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. b) Treten beim Käufer Zahlungsrückstände oder Zahlungsschwierigkeiten (Konkurs- oder Vergleichsverfahren, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, Kreditsperrung, Scheck- und Wechselproteste usw.) auf, so werden sämtliche Forderungen (auch für die Wechsel gegeben sind) sofort fällig. Das gleiche gilt auch, wenn der Käufer uns unrichtige Angaben über seine geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere seine Geschäftsbeziehungen zu seinen Auftraggebern, gemacht hat. c) Nur unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung
§11 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 94405 Landau (Isar).
§12 - Mahnverfahren
Landau (Isar) gilt ebenfalls für im Mahnverfahren gegen Nichtkaufleute geltend gemachte Ansprüche sowie bei unbekanntem Aufenthalt oder Aufenthalt des Käufers im Ausland als vereinbart.
§13 - Teilnichtigkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.